GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 4
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Im Rahmen des BGBl I 92/2010 wurden die hinsichtlich der neuen Selbständigen vorgesehenen Endigungsgründe der Pflichtversicherung, nämlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, der Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung, der Widerruf der Versicherungserklärung um den Endigungsgrund des Eintritts eines Ausnahmegrundes erweitert. Wie in der EB 876 BlgNR 24. GP zu diesem weiteren Endigungsgrund ausgeführt wird, war durch diese Ergänzung des § 7 Abs 4 beabsichtigt, den im Zuge des KünstlerInnensozialversicherungs-StrukturG eingeführten einschlägigen Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 Z 9 (Anmeldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit) auch in den Bestimmungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung für neue Selbständige ausdrücklich anzuführen.