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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 206 Aufgaben der Generalversammlung

Souhrada

1

Die Aufgaben können nicht delegiert werden. Vorberatungen in Ausschüssen sind zulässig, es ist jedoch nicht möglich, durch die Schaffung entscheidungsberechtigter („geschäftsführender“) Ausschüsse Agenden aus der Zuständigkeit des Vorstandes herauszulösen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 434 Anm 2).

2

Abs 3 räumt der Aufsichtsbehörde kein unbeschränktes Ermessen ein, er ist iSd allgemeinen Kriterien aufsichtsbehördlicher Tätigkeit (§ 220) anzuwenden. Allfällige Verfügungen der Aufsicht betreffend Satzungsänderungen sind nach den gleichen Regeln wie Satzungen kundzumachen (§ 227, § 31 Abs 9 und 9a ASVG).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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