GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 205 Angelobung der Versicherungsvertreter
1
Die Angelobung ist (s § 199 Abs 2 und § 204 Abs 5 über die Annahmeerklärung) keine Voraussetzung für die Amtsausübung. Der Hinweis auf Rechte und Pflichten ist ebenfalls deklarativ (s § 205), sein Unterbleiben, darin enthaltene Unklarheiten oder Auslassungen usw können diese Rechte und Pflichten nicht verändern.
2
Eine verbindliche Vorgabe für den Text der Angelobungserklärung existiert nicht. Es steht dem Anzugelobenden frei, religiöse Beteuerungen abzugeben.
3
Andere Angelobungen sind für Bedienstete nach § 230 Abs 5 vorgesehen.