Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 203 Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Souhrada

1

Das Wort „Vertreter“ meint Versicherungsvertreter iSd § 198, nicht ges oder gewillkürt bestellte Vertreter.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.