GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 202 Amtsdauer
1
Die fünfjährige Amtsdauer läuft jeweils vom 1. Jänner der Jahre ...6 bis zum 31. Dezember der Jahre ...0 bzw der Jahre ...1 bis ...5, somit derzeit bis Ende 2015. Einfachgesetzliche Sonderregeln sind zulässig, eine Sonderbestimmung für die Amtsdauer in der Zeit 2005-2010 enthielt § 311 Abs 6, frühere Sonderbest s § 284 Abs 6 und 7 sowie § 260 Abs 2.
2
Die Bestellungsdauer der Vorsitzenden bzw der Mitglieder der paritätischen Schiedskommissionen (§ 344 Abs 2 ASVG), der Landesberufungskommissionen (§ 345 Abs 3 iVm § 346 Abs 3 ASVG) und der Bundesschiedskommission (§ 346 Abs 3 ASVG) sowie anderer Schiedskommissionen und Schlichtungsinstanzen (Schlichtungsausschüsse nach dem Vertragspartnerrecht, § 338 ASVG usw) ist keine Amtsdauer nach § 202.