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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 201 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter

Souhrada

1

Diese Bestimmung betrifft die Haftung der VwK-Mitglieder gegenüber dem SVT und dessen Regressrecht, nicht die Haftung des SVT gegenüber Außenstehenden. Für Letzteres siehe AHG bzw das Schadenersatzrecht des ABGB (§§ 1295 ff), für Tätigkeiten außerhalb der Vollziehung auch das VerbandsverantwortlichkeitsG. Zur Auswirkung von Entschädigungen („Belohnung“) auf die Haftung siehe § 1300 ABGB. Eine Haftung des SVT bedeutet nicht automatisch auch eine Haftungsverpflichtung für dessen Funktionsträger nach § 201. Haftungen eines SVT können auch ohne Pflichtenvernachlässigung und ohne Verschulden entstehen, so nach dem Vergaberecht bei Auftragsvergaben, die auf einer behördlichen Entscheidung beruhen, welche sich aber im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt: EuGH C-314/09, Strabag ua.

2

Die Mitglieder der VwK sind als solche keine Dienstnehmer (dürfen es nicht sein, § 197 Abs 6), sodass das DNHG nicht anwendbar ist. Sie nehmen für die SVT als deren Organe Aufgaben wahr und sind Amtsträger iSd § 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB. Eine Entlastung des Vorstandes durch die Generalversammlung bzw diesbezügliche Empfehlungen der KontrollV wirken hinsichtlich bekannter Fakten ähnlich wie im Ge...

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