GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 198 Bestellung der Versicherungsvertreter
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§ 198 Abs 2 gehört zu jenen Regeln, welche die demokratische Legitimation der Mitglieder der Verwaltungskörper der SVT begründen (s dazu VfSlg 17.023 - Hauptverband). Dem Verlangen des VfGH (SV-Slg 23.826, 25.028) nach einer Determinierung der Berechnungsmethode, nach welcher die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern zu ermitteln ist, ist durch Novellierung des Gesetzestextes und Festlegung des Verfahrens nach d’Hondt Rechnung getragen.
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Die Entscheidung, dass eine Entsendung nicht wirksam erfolgt sei, greift in das Recht der ursprünglich entsendeberechtigten Stelle ein und berechtigt zur Beschwerde an den VwGH. Für die Entsendung bzw Bestellung von VV sieht § 198 ein gesetzlich gesondert geregeltes Verfahren vor, in dessen Zug die Behörde allenfalls - als Vorfrage für die von ihr nach § 198 Abs 3 iVm Abs 4 zu treffende Maßnahme, selbst VV zu entsenden - zu prüfen hat, ob eine fristgerechte und wirksame Entsendung vorhanden ist. Eine Hauptfragenentscheidung über die Wirksamkeit einer Entsendung kommt nicht in Betracht. Ist die Behörde der Auffassung, eine Entsendung sei nicht wirksam erfolgt und damit die Fri...