GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Geschäftliche Beziehungen als Auschlussgrund (Abs 6)
14
Was den Ausschluss- bzw Enthebungsgrund „regelmäßige geschäftliche Beziehungen“ in Abs 6 bildet, ist nicht näher definiert. Zunächst sind keine Gründe normiert, aus denen es zu solchen Beziehungen kommen kann, sodass es darauf (Lieferant, Vertragspartner, Berater, Rechtsvertreter usw) auch nicht ankommen kann. „Geschäftlich“ wird in der Regel aus dem Vorliegen entgeltlicher Rechtsgeschäfte abzuleiten sein (SV-Slg 22.517); weiters ist der Ausschluss auf Geschäftsbeziehungen eingeschränkt, die sich aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit ergeben (daher fallen Kontakte im Rahmen karitativer, gemeinnütziger Tätigkeit oder Einzelfälle nicht darunter, selbst wenn sie auf Basis zivilrechtl Verträge ausgeübt werden). Regelmäßigkeit für sich allein wiederum trifft keine Aussage über Häufigkeit und den Zeitrahmen der Beurteilung.
15
Dem Sinn der Bestimmung entsprechend wird davon auszugehen sein (vgl auch die Ausführungen in VfSlg 17.023 - Hauptverband), dass mit den sehr weitreichend und allgemein formulierten Enthebungsregeln die demokratische Legitimation der Mitglieder des jeweils einzelnen Verwaltungskörpers dagegen gesichert werden so...