GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Entschädigungen (Abs 5)
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Zur Höhe der Funktionsgebühren s FunktionsgebührenV - FGV BGBl II 2005/96. Das Höchstausmaß 40 % des einem NRMitgl jährlich gebührenden Bezuges ist durch Abs 5 Z 2 einfachges festgelegt. Für die Gebührenhöhe ist die SVA nach § 4 Abs 2 Z 1 lit b FGV als großer SVT eingereiht, die konkrete Höhe richtet sich nach der ausgeübten Funktion. Die Gebühr beträgt 2012 max monatl 3.808 €, gleichbleibend wie 2011 ( BMASK-20205/0002-II/A/7/2012), jeweils zwölfmal jährlich im Nachhinein (§ 4 Abs 3, § 7 FGV, keine Sonderzahlungen). Dieser Betrag wird daraus abgeleitet, dass der - nach Abs 5 für die Ableitung der Beträge maßgebende - Ausgangsbetrag (14x jährlich, § 1 Abs 2 BezG) durch die Bezügeregelung Ende 2011 nicht verändert wurde. § 11 Abs 18 BezBegrBVG, BGBl I 2011/121 sah zwar eine Anpassung von betragsmäßig definierten Gebühren vor, änderte aber nichts an der Anknüpfung für Bezüge nach Abs 5 an den (gleich gebliebenen) NR-Bezug von 8.160 €. Ohne Anpassung Ende Dez 2011, wie es zu Jahresende 2011 in verschiedenen Unterlagen bereits erwähnt worden war, wäre der Ausgangsbetrag bei 8.372 € gelegen. Das Sitzungsgeld (für Nichtbezieher von FG) beträgt 0,85 Promille des Basisbezuges (§ 8 Abs 3 FGV), 2012 ebenfalls gleichbleib...