GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Die Mitglieder der VerwK sind „Versicherungs“-Vertreter, die die demokratische Legitimation der Mitglieder in der Versicherung abbilden, wie in § 420 ASVG, § 133 B-KUVG, § 185 BSVG, anders § 67 NVG. Sie werden in der Praxis oft auch Versichertenvertreter bezeichnet, wobei diese Wortwahl auf den rechtl Umfang der Funktion keinen Einfluss hat. Der Wortteil „-vertreter“ behandelt den Bereich demokratischer Repräsentation der jeweiligen Interessengruppen in der Versicherung, nicht rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Verfahren vor dem SVT. Zur demokr Legitimation VfSlg 17.023. Das Amt eines VV war bis zur 52. Nov ein Ehrenamt, seither handelt es sich um ein besoldetes Amt, auf die Bezüge besteht ein Rechtsanspruch (SV-Slg 49.352). Zum Aufgabenbereich s Pernthaler, Möglichkeiten und Grenzen der Selbstverwaltung in der SV, SozSi 2001, 129.
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Die Zulässigkeit der Beschränkung des passiven Wahlrechts auf österr Staatsbürger wurde aus Art 3 Abs 2 der VO 1408/71 abgeleitet, wonach die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wählbarkeit von den Bestimmungen über das aktive Wahlrecht im selben Abs nicht berührt werden (EbzRV 1375 28. GP; Teschner/Widlar/Pöltner, § 420 Anm 2). Aufgrund der Entscheidu...