GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Abweichung zum Verfahren nach § 38 AVG
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Dieser besondere, von der Grundregel des § 38 AVG abweichende Verfahrensablauf, der die beiden Versicherungsträger koordiniert, ist nur in einem vom Versicherten beantragten Feststellungsverfahren nach § 194a vorgesehen. Außerhalb eines gem § 194a eingeleiteten Verfahrens bleibt es der Behörde unbenommen, für den Fall, dass ein Feststellungsverfahren vor dem ASVG-KVT anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ihr eigenes Feststellungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG auszusetzen (VwGH 2005/08/0082; 2004/08/0257).
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Ist die Erlassung eines Bescheides nach § 194a zwar zulässig, aber verfahrensökonomisch nicht sinnvoll, etwa weil im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG wesentlich von der steuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfte abhängt, ist das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage bezüglich der Feststellung der Einkommensteuerpflicht durch die zuständige Abgabenbehörde auszusetzen (BMASK , Zl 421366/0001-II/A/3/2009).
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Aufgrund der vorliegenden Bestimmung bestehen massive verfassungsrechtliche Bedenken über die Entscheidung der Z...