GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Erlöschen der Berechtigung der Gesellschaft
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Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH vermag nicht ein Erlöschen der die Wirtschaftskammermitgliedschaft und damit auch ein Erlöschen der Pflichtversicherung des zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 begründenden Gewerbeberechtigung der GmbH zu bewirken Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH bewirkt zwar die Auflösung der Gesellschaft, nicht aber die Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit und damit ihren Untergang mit der Konsequenz des Erlöschens ihrer Gewerbeberechtigung. Die Wirtschaftskammermitgliedschaft endet erst mit einer allfälligen „Entziehung“ der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde (VwGH 2006/08/0028), wobei die Konkurseröffnung nach der aktuellen Fassung der § 13 und 87 GewO keinen Entziehungsgrund mehr darstellt. Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen (BMSG , 120.835/2-7/99).