GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Zweifelsfallsprüfung
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Taucht im Zuge der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG die Vorfrage auf, ob etwa eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG vorliegt, darf die SVA diese Vorfrage nicht beurteilen. In derartigen Zweifelsfällen hat der Versicherungsträger beim jeweils zuständigen KVT die Einleitung des Verfahrens zu beantragen und das eigene Bescheidverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren zu unterbrechen. Um die mit dem Feststellungsbescheid bezweckte erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten zu können, wurde die Frist für die Feststellung des ASVG-KVT - ob eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 4 ASVG vorliegt - mit einem Monat beschränkt (EB 1235 BlgNR XX. GP 26). Der ASVG-KVT hat binnen eines Monats ab Zustellung des Antrages der SVA zu entscheiden. Die Entscheidung muss nicht in Form eines Bescheides erfolgen, eine schriftliche Information des Versicherungsträgers ist ausreichend. Ergibt sich aus der Beurteilung des ASVG-KVT zwar keine Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer, jedoch eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem § 4 Abs 2 ASVG, ist ein diesbezüglicher Bescheid zu erlassen und die SVA über diesen Umstand zu informieren (HV, , Zl. 32-51.1/98 Ch/Svs)...