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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Antragstellung des Versicherten

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Beantragen Auftrag-/Dienstnehmer die Feststellung, dass die in § 2 Abs 1 Z 4 erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen zutreffen, hat der Versicherungsträger mit Bescheid darüber zu entscheiden. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung kann sowohl bei behauptetem Über- als auch bei Unterschreiten der Versicherungsgrenzen (s § 4 Abs 1 Z 5 und Z 6, Rz 8 ff) beantragt werden. Der SVA steht eine amtswegige Feststellung nach § 194a nicht zu, da die Gesetzesstelle ausdrücklich einen Antrag des Versicherten voraussetzt.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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