GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Antragstellung des Versicherten
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Beantragen Auftrag-/Dienstnehmer die Feststellung, dass die in § 2 Abs 1 Z 4 erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen zutreffen, hat der Versicherungsträger mit Bescheid darüber zu entscheiden. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung kann sowohl bei behauptetem Über- als auch bei Unterschreiten der Versicherungsgrenzen (s § 4 Abs 1 Z 5 und Z 6, Rz 8 ff) beantragt werden. Der SVA steht eine amtswegige Feststellung nach § 194a nicht zu, da die Gesetzesstelle ausdrücklich einen Antrag des Versicherten voraussetzt.