GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 194 Verfahren
1
Mit dieser Bestimmung werden auch die für das ASVG formulierten Bestimmungen über die Pflicht zur Rechts- und Verwaltungshilfe durch Gerichte und Verwaltungsbehörden (§ 360 Abs 1) für das GSVG übernommen, soweit Ersuchen im Zusammenhang mit dem Vollzug des GSVG an diese ergehen. Ebenso die Regeln über die Einleitung des Verfahrens durch Einbringung eines Leistungsantrages bei anderen SVT und Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (§ 361 Abs 4 ASVG, das sind Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden; Interessenvertretungen wie die WKO sind keine solchen Stellen, 10 ObS 5/90).
2
Auskünfte an Verwaltungsbehörden und Gerichte werden, soweit dies auf elektronischem Weg möglich ist, nach § 31 Abs 4 Z 3 lit b ASVG über den HV erteilt.