GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter
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Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zwingend eines Notariatsaktes, wobei die Notariatsaktspflicht sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft umfasst (VwGH 82/08/0145). Die Zwecke dieser Formvorschrift (vgl dazu 4 Ob 517/80, 1 Ob 519/90, 6 Ob 542/90, 6 Ob 640/91) lassen eine Vereinbarung eines in der Vergangenheit liegenden Wirksamkeitsbeginns nicht zu. Eine formnichtige Abtretung kann durch eine formgerechte Nachholung nur mit der Wirkung ex nunc geheilt werden. Die Nachholung eines formgerechten Abtretungsvertrages heilt einen in der Vergangenheit liegenden formungültigen Akt erst im Zeitpunkt des formrichtigen Aktes (VwGH 96/08/0390 mwN).
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In diesen Fällen vermag nicht der bloße „Austritt“ oder das bloße „Ausscheiden“ die Pflichtversicherung eines geschäftsführenden Gesellschafters zu beenden, sondern der Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes. Eine Rückwirkung eines für eine zurückliegende Zeit abgeschlossenen Notariatsaktes könnte für die Sozialversicherungspflicht nur dann eintreten, wenn die bereits eingetretene Pflichtversicherung nachträglich aufg...