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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

XII. Verfahren

58

Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz und Haftung nach den § 332 bis 337 ASVG sowie auch § 190 bis 192 GSVG sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 356 ASVG iVm § 194 GSVG). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem übergegangenen Schadenersatzanspruch; ist der (übergegangene) Ersatzanspruch eines verletzten Vers als Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG zu qualifizieren (zB Schadenersatzanspruch gegen den im Betrieb tätigen DN: § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Z 1 bzw 2 ASGG), ist das Arbeits- und Sozialgericht sachlich zuständig; Ansprüche gegen andere Schädiger sind keine Arbeitsrechtssachen und vor den allg Zivilgerichten geltend zu machen.

59

Dem SVT kommt bei der Geltendmachung des übergegangenen Ersatzanspruchs die gleiche Rechtsposition wie dem Geschädigten zu; insbesondere auch das direkte Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (§ 26 KHVG) und gegen den „kranken“ Haftpflichtversicherer iSd § 158c VersVG (RS0080691). Der SVT kann auch den Ersatz von Rentenansprüchen für die Zukunft geltend machen (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 123 ff); ein entsprechendes Feststellungsbegehren des SVT (hier gegen den Haftpflichtversicherer) kann so formuliert werden: „Es wird festgestellt, dass die beklagte Pa...

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