GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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XII. Verfahren
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Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz und Haftung nach den § 332 bis 337 ASVG sowie auch § 190 bis 192 GSVG sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 356 ASVG iVm § 194 GSVG). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem übergegangenen Schadenersatzanspruch; ist der (übergegangene) Ersatzanspruch eines verletzten Vers als Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG zu qualifizieren (zB Schadenersatzanspruch gegen den im Betrieb tätigen DN: § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Z 1 bzw 2 ASGG), ist das Arbeits- und Sozialgericht sachlich zuständig; Ansprüche gegen andere Schädiger sind keine Arbeitsrechtssachen und vor den allg Zivilgerichten geltend zu machen.
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Dem SVT kommt bei der Geltendmachung des übergegangenen Ersatzanspruchs die gleiche Rechtsposition wie dem Geschädigten zu; insbesondere auch das direkte Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (§ 26 KHVG) und gegen den „kranken“ Haftpflichtversicherer iSd § 158c VersVG (RS0080691). Der SVT kann auch den Ersatz von Rentenansprüchen für die Zukunft geltend machen (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 123 ff); ein entsprechendes Feststellungsbegehren des SVT (hier gegen den Haftpflichtversicherer) kann so formuliert werden: „Es wird festgestellt, dass die beklagte Pa...