GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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XI. Verjährung
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Für die Verjährung der übergegangenen Schadenersatzansprüche gilt die Bestimmung des § 1489 über die dreijährige Verjährungsfrist (§ 192), wobei jedoch spezielle Verjährungs- oder Verfallsvorschriften (zB nach § 12 Abs 1 VersVG oder die sechsmonatige Verfallsfrist nach § 6 DNHG, RS0031456) nicht verdrängt werden.
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Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten so weit bekannt sind bzw bei zumutbaren Erkundigungen bekannt sein müssten, dass eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann (Dehn in KBB3 § 1489 Rz 2 ff mwN). Da der Forderungsübergang idR bereits mit dem schädigenden Ereignis eintritt (Rz 3), ist der SVT als maßgeblicher Gläubiger anzusehen und beginnt die Verjährungsfrist für den SVT erst mit dessen Kenntnis (konkret mit der Kenntnis des zuständigen Regresssachbearbeiters) bei angemessener Erkundigung zu laufen (RS00116986; der SVT hat etwa im Rahmen seiner Erkundigungspflicht den Verlauf eines Strafverfahrens zu einem VF zu verfolgen, 2 Ob 118/09f); tritt die Leistungspflicht des SVT jedoch erst nach dem Schadensfall ein (zB wegen einer späteren Begründung des SV-Verhältnisses), hat der SVT eine be...