GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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X. Zahlungen des Schädigers nach Forderungsübergang (Abs 2); Aufrechnung des Schädigers
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Die gänzliche oder teilweise Anrechnung von nach Forderungsübergang erfolgten Leistungen des Schädigers an den Geschädigten liegt im pflichtgebundenen Ermessen des SVT (Abs 2 erster Satz); insofern ist für eine schuldbefreiende Wirkung der erfolgten Leistung des Schädigers die Vornahme einer Anrechnung durch den SVT erforderlich (RS0083638 [T2]).
53
Voraussetzung ist, dass der Schädiger in Unkenntnis des Forderungsübergangs geleistet hat; fahrlässige Unkenntnis schadet bereits und die erforderliche Gutgläubigkeit des leistenden Haftpflichtigen wird streng ausgelegt. Im Ausmaß der erfolgten Anrechnung erlischt der SV-rechtliche Leistungsanspruch des Vers gegen den SVT und damit auch der übergegangene Ersatzanspruch; der Schutzzweck des SV-Rechts verbietet es jedoch, dass der SVT infolge Anrechnung seine Leistung nicht erbringt, obwohl der Vers der Versleistung bedarf, weil er die vom Haftpflichtigen erhaltene Leistung nicht zur Schadensdeckung verwendet hat. Aus diesen Gründen hat die Anrechnung nach Abs 2 nur eine geringe praktische Bedeutung. Hat der Haftpflichtige doppelt geleistet, steht ihm ein ...