GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IX. Dispositionen über erfasste Ansprüche
48
Nach dem Forderungsübergang, der grds mit dem Eintritt des VF (§§ 54, 55 Rz 31 ff), genauer mit dem schädigenden Ereignis (Rz 3), erfolgt, kann der Geschädigte generell nicht mehr über den kongruenten Schadenersatzanspruch disponieren.
49
Vor dem Forderungsübergang (zB bei späterem Eintritt des VF oder in Bezug auf künftige Ersatzansprüche) wird die Disposition des Vers über Ersatzansprüche grds anerkannt. Nicht wirksam ist jedoch auch schon in dieser Phase ein Vergleich (zB Abfindungsvergleich) oder Verzicht bei Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis seitens des Schädigers von der Sozialversicherteneigenschaft des Geschädigten, da ein solcher Verzicht dem Sinn und Zweck der Legalzession zuwiderlaufen würde (RS0084961, RS0084946, RS0032936; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.5.1.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 93 f).
50
Dispositionen des SVT über einen übergegangenen Anspruch sind in § 190 (und auch in § 332 ASVG) nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht die Möglichkeit einer (teilw) Abstandnahme von der Geltendmachung der Schadenersatzforderung wie in § 334 Abs 5 ASVG beim eigenständigen Ersatzanspruch des SVT gegen den Dienstgeber/Aufseher nach einem AU (für eine vorsich...