GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VIII. Unzulänglicher Deckungsfonds - „Quotenvorrecht“ des SVT
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Ist der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger (Deckungsfonds) niedriger als der volle Schaden (zB wegen Mitverschuldens des Geschädigten oder bei betragsmäßiger Haftungsbegrenzung) und deckt der SV-Anspruch nicht den gesamten Schaden des Geschädigten ab (zB Verdienstentgang bei einem Einkommen des Geschädigten über der Höchstbeitragsgrundlage), so stellt sich die Frage, wer „vorrangig“ auf den Schädiger greifen darf: der Geschädigte bis zum Ausgleich seines vollen Schadens oder der SVT zur Deckung seiner Kosten? Die herrschende Lehre und Rsp gehen vom „Quotenvorrecht“ des SVT aus (Tomandl, Grundriss6, 206). Dem Verletzten verbleibt nur dann ein Direktanspruch gegen den Schädiger, wenn der geminderte Schadenersatzanspruch die SV-Leistung übersteigt; je höher also das Mitverschulden des Geschädigten anzusetzen ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihm ein restlicher Ersatzanspruch zur Geltendmachung verbleibt (RS0027370; illustrativ und rechnerisch ausgeführt zB in 10 Ob 34/10p). Im Falle des Ausschlusses des Rückgriffs nach Abs 3 (leicht fahrlässige Schädigung des DG durch einen im Betr...