GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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4. Zeitliche Kongruenz
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Der Grundsatz der zeitl Kongruenz besagt, dass die sachlich kongruenten SV-Leistungen und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen. Nicht eindeutig erkennbar ist die zeitl Kongruenz, wenn pauschalierte SV-Leistungen nicht pauschalierten Schadenersatzansprüchen gegenüberstehen. Ansprüche auf Verdienstentgang oder auf Unterhaltsentgang in schwankender Höhe (zB bei saisonaler Arbeitslosigkeit) werden von der Rsp über einen Zeitraum von einem Jahr den entsprechenden SV-Leistungen (einschließlich Sonderzahlungen) gegenübergestellt (RS0083667; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.6.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 71 ff).
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Der Übergang einer Rente wegen Verdienstentganges (Danzl in KBB § 1325 Rz 12 ff) endet idR mit dem Anfallsalter für eine Alterspension (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 74).