GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Geldleistungen
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SV-Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, insb Krankengeld (RS0031021), Taggeld, EUP (RS0031026 [T1]) einschließlich AZ (2 Ob 273/60) und Kinderzuschuss (RS0120067), entsprechen dem Schadenersatzanspruch auf Verdienstentgang einschließlich der sog abstrakten Rente (dies jedoch nur im Ausmaß der sozialversicherten Tätigkeit; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.5.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 48 ff und 66).
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Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind keine Leistungen der SVT und es greift daher die Legalzession nicht (RS0031326; das AlVG kennt keine § 332 vergleichbare Legalzession, s lediglich § 67 AlVG zum Anspruchsübergang auf einen SH-Träger). Davon zu unterscheiden ist, dass ein Arbeitslosengeldbezug (nicht aber Notstandshilfebezug) des Geschädigten als einkommensersetzende Leistung den Schadenersatzanspruch auf Verdienstentgang - und damit den für den Regress des SVT zur Verfügung stehenden Deckungsfonds - schmälert; hingegen stellt der unfallbedingte Wegfall des Arbeitslosengeldbezuges einen Verdienstentgang dar und erhöht damit den Deckungsfonds (RS0031373).
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Keine sachliche Kongruenz besteht zwischen Kinderbetreuungsgeld und Verdienstentgang; das Kinderbetreuungsgeld...