GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Persönliche Kongruenz
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Im Fall der Verletzung eines mitvers Angehörigen ist dieser selber Schadenersatzgläubiger, der Vers ist jedoch der Anspruchsberechtigte in Bezug auf die SV-Leistung. Persönliche Kongruenz würde demnach nicht vorliegen; aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der Leistungen für Angehörige in Abs 1 greift die Legalzession jedoch auch in diesen Fällen.