GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Grundsatz
30
Nach dem Kongruenzprinzip gehen nur solche Schadenersatzansprüche auf den SVT über, die dem Ausgleichszweck der SV-Leistung entsprechen; die also der Deckung eines Schadens dienen, den auch die SV-Leistung liquidieren soll.
31
Die Legalzession setzt die Identität des Schadenersatzgläubigers mit dem Anspruchsberechtigten nach SV-Recht (persönliche Kongruenz), die Übereinstimmung der Entschädigungsfunktion des Schadenersatzanspruchs und der SV-Leistung (sachliche Kongruenz) und die Übereinstimmung der Fälligkeit des Ersatzanspruchs und der SV-Leistung (zeitliche Kongruenz) voraus (RS0085405). Je „gröber“ die Kongruenzprüfung ausfällt, desto höher ist der auf den SVT übergehende Ersatzanspruch und desto geringer ist der dem Geschädigten (und SV-Leistungsempfänger) verbleibende Schadenersatzanspruch (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.3.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 37).