GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VI. Höhe der erfassten Ansprüche („Deckungsfonds“)
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Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten bilden den sog Deckungsfonds für den Forderungsübergang und damit auch für den Regress des SVT gegen den Schädiger (kritisch zur Formulierung „Regress“ Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 8, weil nicht „originäre“ Regressansprüche des SVT vorliegen, sondern übergegangene Schadenersatzansprüche).
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Der Deckungsfonds ist nach allg haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, dh also auch unter Abzug von anrechenbaren Vorteilen des Geschädigten (Vorteilsausgleich), zu berechnen; dabei ist jedoch die SV-Leistung nicht als abzuziehender Vorteil zu berücksichtigen, da sonst kein (kongruenter) Schadenersatzanspruch mehr auf den SVT übergehen könnte und es zu einer ungerechtfertigten Entlastung des Schädigers käme. Der Gesamtschaden (Deckungsfonds) ist bei einem Mitverschulden des Geschädigten vor der Legalzession um die Mitverschuldensquote zu kürzen (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3. 3.2.; demgegenüber ist der Ersatzanspruch des SVT nach § 334 bei einem Mitverschulden des Verletzten nicht zu kürzen, s Atria in Sonntag, ASVG, § 333-335 Rz 67).
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Mit der Legalzession kommt es zu einer Trennung zw dem kongruenten, a...