GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Übergangsfähige Ansprüche
23
Übergangsfähig sind alle auf G beruhenden Schadenersatzansprüche (zB Verdienstentgang, Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse; s näher Danzl in KBB § 1325 Rz 3ff), auch der mittelbar Geschädigten (zB Ersatz des Unterhaltsausfalls, Bestattungskosten; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 16). Ausdrücklich ausgeschlossen sind Schmerzengeldansprüche. Übergangsfähig sind nach neuerer Rsp auch „funktionsgleiche“ Ansprüche wie ein Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB oder ein Ersatzanspruch des Nothilfe leistenden Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 1036 ABGB (RS0054792). Die Unpfändbarkeit von Ersatzansprüchen beeinflusst die Legalzession nicht (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 16).
24
Der Ersatzanspruch geht auch im Falle der „kranken“ Haftpflichtversicherung des Schädigers iSd § 158c VersVG auf den SVT über (RS0080691).
25
Bei Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Schadenersatzansprüche wird von der Übergangsfähigkeit beider ausgegangen. Nicht erfasst sind jedoch vertragliche Erfüllungsansprüche mit dem Ziel der Schadensdeckung, wie etwa Leistungsansprüche gegenüber einem Privatversicherer (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.2.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 17); ebenfalls nicht übergangsfähig sind Ansp...