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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

V. Übergangsfähige Ansprüche

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Übergangsfähig sind alle auf G beruhenden Schadenersatzansprüche (zB Verdienstentgang, Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse; s näher Danzl in KBB § 1325 Rz 3ff), auch der mittelbar Geschädigten (zB Ersatz des Unterhaltsausfalls, Bestattungskosten; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 16). Ausdrücklich ausgeschlossen sind Schmerzengeldansprüche. Übergangsfähig sind nach neuerer Rsp auch „funktionsgleiche“ Ansprüche wie ein Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB oder ein Ersatzanspruch des Nothilfe leistenden Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 1036 ABGB (RS0054792). Die Unpfändbarkeit von Ersatzansprüchen beeinflusst die Legalzession nicht (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 16).

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Der Ersatzanspruch geht auch im Falle der „kranken“ Haftpflichtversicherung des Schädigers iSd § 158c VersVG auf den SVT über (RS0080691).

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Bei Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Schadenersatzansprüche wird von der Übergangsfähigkeit beider ausgegangen. Nicht erfasst sind jedoch vertragliche Erfüllungsansprüche mit dem Ziel der Schadensdeckung, wie etwa Leistungsansprüche gegenüber einem Privatversicherer (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.2.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 17); ebenfalls nicht übergangsfähig sind Ansp...

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