GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Gewährung einer SV-Leistung als Voraussetzung (Abs 1)
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Voraussetzung für einen Übergang der Schadenersatzansprüche ist die Gewährung von Pflichtleistungen nach dem (hier) GSVG. Der Leistungsempfänger wird idR derVers sein; in Betracht kommen aber auch Leistungen an Angehörige (§§ 10 und 83) und an Hinterbliebene.
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Freiwillige Leistungen des SVT (§§ 54, 55 Rz 15) begründen grds keine Legalzession; bei sog „typisierten freiwilligen Leistungen“ wie etwa Rehabmaßnahmen wird jedoch eine Legalzession bejaht; in diesem Fall tritt die Legalzession erst mit tatsächl Leistungserbringung ein (RS0084899; Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.1.; Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 332 ASVG Rz 14).
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Nicht regressfähig sind Verwaltungskosten des SVT (Krejci/Böhler in Tomandl, System, 3.2.3.3.1.).