GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Auslandsbezug
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Die Beurteilung der Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Schädiger (insb Entstehung, Umfang, Verjährung) richtet sich nach der für die Entstehung der Forderung maßgeblichen Rechtsordnung, das ist nach der seit in Ö geltenden Rom-II-Verordnung grds das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt (Art 4 Verordnung [EG] Nr 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II]; s jedoch dort auch Ausnahmen vom „Erfolgsortprinzip“); die Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn das verwiesene Recht nicht das Recht eines MS ist (Art 3 Rom-II-Verordnung; beachte jedoch den Vorrang abweichender Kollisionsnormen in zwischenstaatl Übereinkommen mit Nicht-MS, Art 28 Rom-II-Verordnung). Die Rom-II-Verordnung gilt für schadensbegründende Ereignisse nach dem ; für davor eingetretene Schadensfälle richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Ort der schadensbegründenden Handlung (§ 48 IPRG).
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Ein allfälliger Forderungsübergang auf den SVT bzw Versorgungsträger (einschließlich allfälliger Haftungsbeschränkungen, wie in Ö zB in § 333 ASVG) richtet sich hingegen nach der für das zugrundeliegende SV-Verhältnis maßgeblichen Rechtsordnung...