GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Erlöschen der Berechtigung der Gesellschaft
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Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft endet gemäß § 11 Abs 2 GewO, sofern keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, wobei die Auflösungsgründe im § 131 UGB genannt sind. Die Pflichtversicherung des Gesellschafters endet daher im Fall der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Gesellschaft aufgelöst wird. Findet nach Auflösung der Gesellschaft eine Liquidation statt, dann endigt gemäß § 11 Abs 2 GewO die Gewerbeberechtigung der eingetragenen Personengesellschaft erst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation. Persönlich haftende Gesellschafter sind während der Liquidation jedenfalls weiterhin pflichtversichert, unabhängig davon, ob sie zu Liquidatoren bestellt wurden. Die Pflichtversicherung endet erst mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Löschung als Gesellschafter im Firmenbuch beantragt wird oder in dem die Gewerbeberechtigung wegen Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation oder nach Beendigung der Liquidation oder durch Zurücklegung/Entziehung der Gewerbeberechtigung erlischt.
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Wurde gegen den Bescheid, mit dem eine Gewerbeberechtigung entzogen wurde, Beru...