GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Allgemeines
1
Stehen einem Vers infolge eines VF nicht nur Leistungsansprüche aus der SV, sondern auch Schadenersatzansprüche (gegen den Schädiger oder auch direkt gegen dessen Versicherung) zu, so stellen sich verschiedene Probleme zum Verhältnis dieser Ansprüche. Im Wesentlichen geht es dabei um die Fragen: Welche Schadenersatzansprüche verbleiben dem Vers trotz Erhalt entsprechender SV-Leistungen? Wer hat die finanziellen Folgen eines VF letztlich wirtschaftlich zu tragen?
Zentral werden diese Fragen im Bereich des ASVG in dessen § 332 ff geregelt: Demnach gehen dem Vers zustehende Schadenersatzansprüche bei Bestehen eines entsprechenden („kongruenten“) Leistungsanspruches in diesem Ausmaß ex lege auf den SVT über; der SVT ist jedoch bei der Geltendmachung dieser übergegangenen Ansprüche einigen Beschränkungen ausgesetzt; die wirtschaftliche Tragung des Schadens wird also gewissermaßen auf den SVT einerseits und den Schädiger bzw dessen Versicherung andererseits aufgeteilt (Legalzession; § 332 ASVG).
Dieses System hat das GSVG in § 190 für Leistungen aus der KV und der PV im Wesentlichen übernommen. Beachte, dass die Leistungen aus der KV auch gewährt werden, wenn es sich um die Folgen eines Arbei...