GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Ausscheiden des Gesellschafters
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Entscheidend für das Ende der Pflichtversicherung ist nach § 7 Abs 2 Z 2 das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht (VwGH 98/08/0070). Nach § 143 UGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Ein beim Handelsgericht eingelangter Schriftsatz, mit dem eine Gesellschafterliste vorgelegt wird, die Änderung der Firma und der Zustell- und Geschäftsadresse bekanntgegeben wird und die Liquidation angemeldet wird, ist kein Gesuch mittels welchem ein Antrag auf Löschung der Eintragung als Gesellschafterin gestellt wird (VwGH 2000/08/0172 zur diesbezüglichen Vorgängerbestimmung § 143 HGB, welches im Rahmen des BGBl I 120/2005 in UGB umbenannt wurde).
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Das GSVG enthält keine eigene Definition betreffend das Ausscheiden aus der Gesellschaft, weshalb dieses nach den für die Gesellschaft geltenden Normen und (Gesellschafts-)Vereinbarungen geklärt werden muss. Die Anmeldung beim Firmenbuch ist von allen Gesellschaftern zu bewirken, einschließlich derjenigen, deren Ausscheiden eingetragen werden soll, wobei aber nicht erforderlich ist, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters von sämtlichen Gesellschaftern uno actu angemel...