GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Verfahrensrechtliches
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Bei Streitigkeiten über Ersatzansprüche der SH-Träger handelt es sich um Leistungssachen nach § 194 GSVG iVm § 354 Z 3 ASVG und Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG. Im Verfahren über derartige Ersatzansprüche steht den VT ein Bescheidrecht nicht zu (§ 194 GSVG iVm § 369 ASVG). Eine Klage kann in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG nur von einem SH-Träger oder im Falle des Abs 4 vom Bund, nie aber vom Pensionsberechtigten, erhoben werden (RS0084922). Klagsvoraussetzungen und Klagsfrist regelt § 70 ASGG. Die Kostenersatzbestimmung des § 77 ASGG ist in Streitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG unanwendbar, weil es sich dabei nicht um eine Rechtsstreitigkeit zw einem VT und einem Versicherten handelt, es gelten die allg Kostenersatzbestimmungen der ZPO (10 ObS 262/95).
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Zur Abgrenzung zw § 65 Abs 1 Z 1 und 3 ASGG: Eine Angelegenheit der Z 3 liegt vor, wenn die Leistung dem Versicherten bereits zuerkannt und zw dem VT und dem SH-Träger nur der Grund oder die Höhe des Ersatzanspruchs strittig ist (RS0109545). Soweit hingegen die Zuerkennung von Leistungsansprüchen des Versicherten geltend gemacht wird, die im Wege der Legalzession auf den SH-Träger übergegangen sind, liegt kein Fall der Z 3, sondern der Z 1 vor (RS0109544). Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist jedoch ...