GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Legalzession nach Abs 3
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Bei Abs 3 handelt es sich - ebenso wie bei Abs 4 (RS 0084938) - um eine Legalzession (RS0109544); vgl auch die Parallelregelung in § 13 BPGG.
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Der Kinderzuschuss (§ 144) wird vom Anspruchsübergang nicht erfasst (Teschner/Widlar, GSVG, § 185 Anm 7).
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Liegt der Rang der Pfändung einer Pension nach dem Eintritt der Legalzession nach Abs 3, ist für die Berechnung des Existenzminimums die gesamte Pension und nicht nur der dem Verpflichteten verbleibende 20%ige Anteil zugrundezulegen (RS0107691).
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Die auf Kosten des SH-Trägers in einer stationären Einrichtung untergebrachten Personen sind nicht von ihren Unterhaltspflichten befreit. Dies ergibt sich aus der Regelung über die Verringerung des übergehenden Anspruchs bei Bestehen einer Unterhaltspflicht (VwGH 2001/11/0052).
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Die sonstigen sozialhilferechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, sodass Abs 3 nicht dem Begehren des SH-Trägers auf Verpflegskostenersatz (in dem durch die Legalzession nicht gedeckten Ausmaß) ggüber dem Pflegling oder dessen unterhaltspflichtigen Verwandten entgegensteht (RS0060135).