GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Ersatzanspruch nach Abs 1
4
Bei der Regelung des Abs 1 handelt es sich um einen Ersatzanspruch ieS (RS0109544).
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Bei der in Abs 1 genannten Vereinbarung handelt es sich um die Grundversorgungsvereinbarung BGBl I 2004/80.
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Die Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist für die Entstehung des Ersatzanspruchs nicht erforderlich, weil die Antragstellung überhaupt nicht Voraussetzung für die Entstehung eines Leistungsanspruchs ist (VwGH ÖJZ 1950 S 435). Beachte aber die Einschränkungen für den Ersatz von Geldleistungen in Abs 2.