GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Sozialhilfeleistungen für Sozialversicherte können anfallen, wenn an sich der SV-Anspruch allen Bedarf decken soll, die reale SV-Leistung aber auf sich warten lässt oder nicht in Anspruch genommen wird. Sozialhilfeleistungen sind aber subsidiär. Daraus erklärt sich die Regelung von Ersatzansprüchen gegen den primär leistungspflichtigen SV-Träger (Selb in Tomandl, System 5.2.1.1).
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Sozialhilfeleistungen wg Krankheit, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Todesfall eines in der SV Anspruchsberechtigten sind selten. Die praktische Verzögerung einer unstreitig zustehenden Leistung ist bei Sachleistungen kaum denkbar, bei Geldleistungen kaum länger als im Sozialhilfewesen. In Frage kommen eigentlich nur Fälle, in denen der VF oder die Angehörigeneigenschaft umstritten sind und erst geklärt werden müssen. Hier sehen die §§ 184 ff Ersatz an den leistenden SH-Träger nach den (sachlich und zeitlich) kongruenten (vgl § 190 Rz 30 ff) Versicherungsansprüchen vor, wobei Sachleistungsansprüche in Geld umgewandelt werden (Selb in Tomandl, System 5.2.1.1.1).
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Den Abzug der für Ersatzansprüche aufgewendeten Beträge von den Versicherungsleistungen und dessen Höhe regel...