GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 183 Verwaltungshilfe
1
Zur Unterstützungspflicht durch ges Interessenvertretungen (Kammern) s auch § 194 Z 1, § 229, § 229e.
2
Die Unterstützungspflicht ist nicht auf einzelne Vollziehungsbereiche („Aufgaben“) oder Rechtsgrundlagen eingeschränkt, sie gilt für den gesamten Zuständigkeitsbereich der SVA, einschließlich des Vertragspartnerrechts und einschließlich von Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen. Die Rahmenbedingungen des Datenschutzrechts (keine unnötigen Datenübermittlungen, gelindester Grundrechtseingriff usw) bleiben beachtlich. § 183 ist damit keine ausreichende Grundlage, zur Prüfung von Abrechnungen von anderen SVT auf Verdacht, ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall, allgemein Listen aller in Frage kommenden betroffenen Personen zu erhalten (unverhältnismäßig iSd § 1 Abs 2 DSG 2000; vgl auch § 5 Abs 2 Z 5 lit d und § 7 Abs 5 Z 3 SV-DSV, avsv 1/2002, zur Unzulässigkeit allgemeiner Zugriffe und Sammelzugriffsberechtigungen). Eine Übermittlung von jeweils auf einen konkreten Einzelfall bezogenen und über das Notwendige nicht hinausgehenden Daten zu Ärzten und Patienten zur Abrechnungskontrolle ist nach § 183 jedoch zulässig (BKAVD 810.315/0007-V/3/2010, BMASK 21114/0003-II/A/3/2010), ebenso zul...