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ÖBA 6, Juni 2013, Seite 448

Zur Inanspruchnahme des Bürgen in Abwesenheit des Hauptschuldners

§§ 914, 1346, 1355, 1356, 1364 ABGB

Der Gläubiger hat im Verfahren gegen den gemeinen Bürgen die Mahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen; eine Negativfeststellung geht zu seinen Lasten.

Ob der Hauptschuldner unbekannten Aufenthalts ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Bürgen Zahlung begehrt.

Die Beweislast dafür, dass es der Gläubiger bei Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld unterließ, die erforderlichen Schritte gegen den Hauptschuldner zu setzen, trifft den Bürgen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Jahr 2004 war der Kläger als Krankenpfleger berufstätig, der Beklagte betrieb ein Restaurant in Wien. Ein gemeinsamer Bekannter der Streitteile (in der Folge: Schuldner) war Inhaber eines Taekwondostudios in Wien. Alle drei sind koreanischer Herkunft und waren 2004 gut befreundet.

An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Oktober 2004 trafen sich die drei Freunde im Lokal des Beklagten, um den Geldwunsch des Schuldners für die Eröffnung eines weiteren Taekwondostudios zu besprechen. Der Schuldner wollte sich € 20.000 vom Kläger ausborgen. Der Kläger erklärte sich bereit, ihm diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, verlangte aber vom Be...

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