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Zur Haftung der Anlegerentschädigungseinrichtung
§ 93 BWG; §§ 32, 75 WAG 2007
Die Anlegerentschädigungseinrichtung haftet nur für Entschädigungsfälle, die vor dem eingetreten sind, und zwar dann, wenn der betroffene Dienstleister der Einrichtung später beitritt.
Der Tatbestand des § 75 Abs 3 WAG 2007 ist so zu verstehen, dass va konzessionswidriges Halten von Kundengeldern oder von Finanzinstrumenten der Kunden die Anlegerentschädigung auslösen. Ansprüche aus anderen Gründen, etwa aus einer Fehlberatung, sind hingegen nicht Gegenstand der Anlegerentschädigung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger erwarb im Jahr 1996 zehn Genussscheine der A Invest AG (im Folgenden: I AG) und zwischen und insges 19 Genussscheine der A Gruppe AG (früher A Management AG, im Folgenden: G AG). Auf einem Auszug der Depotbank über das Wertpapierkonto des Klägers vom werden die Wertpapiere als „Namensgenussschein der ... G AG“ bezeichnet. Über beide Aktiengesellschaften wurde am der Konkurs eröffnet.
Die beklagte Entschädigungseinrichtung (eine GmbH) wurde im Jahre 1999 gegründet und im Oktober dieses Jahres registriert. Die G AG war nie Mitglied der Beklagten. Ab deren Gründung war die...