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ÖBA 6, Juni 2013, Seite 438

Zum Schutzgesetzcharakter von § 48a BörseG

§§ 1311, 1313a ABGB; §§ 48a, 48c, 48d, 48f BörseG

Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd § 1313a ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient.

Die Bestimmungen des § 48a Abs 1 Z 2 BörseG wegen marktmanipulativer Handlungen sind als Schutzgesetze zu qualifizieren. In den Schutzbereich sind jedenfalls Kunden der Bank einzubeziehen, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Werden von der Bank Informationen zur Weiterleitung (jedenfalls) an Kunden im Weg eines vorgesehenen Vertriebswegs bereitgestellt, so hat sie für Schäden aus falschen bzw irreführenden Nachrichten oder aus falschen oder irreführenden Signalen mit Eignung zur Kursbeeinflussung einzustehen, wenn den für sie handelnden Personen diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Aus der Begründung:

Die Kläger erwarben ab März 2005 bis zuletzt im Februar 2007 mehrfach Aktien der I AG (kurz IF) und der Im AG (kurz IE). Die Kaufanträge wurden mittels Formularen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellt und an diese weitergeleitet. Die Kaufaufträge w...

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