GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 58 Zurückzahlung von Stammeinlagen
1
Unter Herabsetzung von StK ist jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Höhe des StK (§ 54 Abs 2) zu verstehen. Eine Herabsetzung des StK muss – von der Ausnahme des § 58 abgesehen – in jedem Einzelfall von der Generalversammlung beschlossen werden und kann nicht bereits in der Satzung vereinbart werden. – Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 58 Rz 1 sprechen der Bestimmung des § 58 jede praktische Bedeutung ab und verzichten daher auf die Kommentierung.
2
Es muss sich um heimfällige Unternehmungen, wie sie das Gesetz umschreibt, handeln, und zwar laut Gesellschaftsvertrag und unter Prüfung durch das Firmenbuchgericht (ACI 3048; da auch, dass über Rückzahlung und Modalitäten ebenfalls im Gesellschaftsvertrag etwas gesagt werden muss). Die Einführung durch Statutenänderung mit Zustimmung aller Gesellschafter ist denkbar. Es kann zwischen Gesellschaftern differenziert werden. Die Rückzahlung kann bis zur gesetzlichen Mindestgrenze der StE gehen oder bis zur vollen Rückzahlung. Bei einer Teilrückzahlung werden die Rechte des Gesellschafters entsprechend vermindert, wenn im Statut nicht anderes gesagt wird. Bei voller Rückzahlung (dazu Hannak, FS ...