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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 56 Anmeldung zum Firmenbuch

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Nach Ablauf der 3-monatigen Sperrfrist ab der letzten Einschaltung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung kann deren Durchführung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Herabsetzung und Statutenänderung sind erst mit der Eintragung im Firmenbuch „bewirkt“ (Kostner/Umfahrer Rn 595). Es führt somit die erste Anmeldung zur Anmerkung, nach dem Aufgebotsverfahren ist dann die Statutenänderung durchzuführen. Bis zu einem gewissen Grad wird allerdings die konstitutive Eintragung vorweg genommen. Es werden die Gläubiger befriedigt, die darauf Anspruch haben. Die Sicherstellungen mögen für die Gesellschaft eine Anstrengung bedeutet haben, aber es wurde kein Vermögen ausgehändigt. Folgt die Statutenänderung aus welchem Grund immer nicht nach, kann die Gesellschaft die Aufhebung der Sicherstellungen verlangen oder vornehmen, auch wenn sich die Gesellschaft inzwischen die Herabsetzung überlegt hat. Auch für die zweite Anmeldung gibt es keinen Zwang. Die Auszahlung nach § 57 aber kann erst auf die Eintragung der Herabsetzung folgen (aM Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 56 Rz 2: der Kapitalherabsetzung liegen Verträge zugrunde, die nicht deshalb unwirksam werde...

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