GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 55 Gerichtsbeschluß über die Eintragung
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Bei der Herabsetzung des StK hat eine zweifache Anmeldung zu erfolgen. Die erste Anmeldung nach Abs 1 ist die der beabsichtigten Herabsetzung (der Herabsetzungsbeschluss wird angemeldet und registriert; Beispiel Nr 221 in Kostner/Umfahrer; Muster 215 in Umfahrer, GmbH6). Nach dem Aufgebotsverfahren folgt die Anmeldung der Herabsetzung gem § 56 (Beispiel Nr 225 in Kostner/Umfahrer; Muster 220 in Umfahrer). Die Verbindung der beiden Anmeldungen ist nicht zulässig. Für die Anmeldung nach § 55 verlangt das Gesetz sämtliche Geschäftsführer (obwohl dies noch nicht die Herabsetzung und Statutenänderung ist) für die Form der Anmeldung. Da keine Erklärung wie nach § 10, 53, 56 verlangt wird, ist die Anmeldung durch Bevollmächtigte zulässig (der § 55 ist im § 122 nicht zitiert; Koppensteiner/Rüffler, GbmHG3 § 55 Rz 1). Es gibt auch hier keinen Zwang zur Anmeldung. Das Firmenbuchgericht merkt die beabsichtigte Herabsetzung an (und veröffentlicht auch so). Das folgende Aufgebotsverfahren ist der Gesellschaft überlassen. Es wird nicht verlangt, dass in der Anmeldung Gründe und Umstände für die beabsichtigte Herabsetzung gegeben werden. Das trifft auch fü...