GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 53 Anmeldung zum Firmenbuch
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Der Beschluss auf Erhöhung des StK ist nach Abs 1 von sämtlichen Geschäftsführern mit beglaubigten Unterschriften und mit einer Erklärung nach § 10 (siehe Muster 183 in Umfahrer, GmbH6) zum Firmenbuch anzumelden (Muster 182 in Umfahrer, GmbH6), sobald das erhöhte StK durch Übernahme der StE gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist (Kostner/Umfahrer Rn 584). Geschäftsführer und Bank haften für die Einzahlung der StE (RWZ 2000/86, 263 [Wenger]). Zu beantragen ist die Eintragung der Kapitalerhöhung in der angegebenen Höhe. Wirksam wird die Kapitalerhöhung erst mit der Eintragung im Firmenbuch (§ 49 Abs 2; RdW 1997, 338 = ecolex 1997, 774). Wird der Gesellschafterbeschluss erfolgreich angefochten, ist die Eintragung zu löschen (§ 10 FBG; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 53 Rz 8). – Siehe Fritz, Muster 17.1205 ff, 948 ff; 17.1401, 963 und 17.2.2, 974; Feil, FBG 108, 143.
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Beizuschließen sind der Anmeldung das notarielle Generalversammlungsprotokoll mit Beschluss auf Kapitalerhöhung in beglaubigter Abschrift oder Beurkundung, die Einberufungsschreiben samt Postaufgabe- und Übernahmsschein, wenn nicht alle Gesellschafter bei der Generalversammlung anwesend waren, Amtsbestätigung...