GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 51 Anmeldung und Eintragung
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Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags wird erst mit ihrer Eintragung im Firmenbuch wirksam (§ 49 Abs 2). Die Anmeldepflicht trifft sämtliche Geschäftsführer, besteht aber nur der Gesellschaft gegenüber, sodass sie nicht vom Gericht mit Strafe durchgesetzt werden kann. Die Unterschriften der anmeldenden Geschäftsführer sind zu beglaubigen (EvBl 1998/73 = ecolex 1998, 639 = RdW 1998, 137 = HS 28.124 = AnwBl 1998, 418). Dem Antrag ist der notariell beurkundete Abänderungsbeschluss (allenfalls in beglaubigter Abschrift) beizulegen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 51 Rz 5). Soweit erforderlich, sind auch Urkunden beizulegen, aus denen sich das gültige Zustandekommen des Beschlusses ergibt (siehe Kostner/Umfahrer Rn 530; SZ 70/151). Die Beurkundung muss bestätigen, dass der vollständig wiedergegebene Wortlaut des Gesellschaftsvertrags in den geänderten Bestimmungen mit dem Abänderungsbeschluss und in den unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmt. Wird der Gesellschaftsvertrag vor der Eintragung neuerlich geändert, ist eine weitere vollständige Beurkundung mit der aktue...