GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 50 Stimmenmehrheiten für Änderungen
Mehrheitserfordernisse
1
Die 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist das Minimum, unter das im Statut nicht gegangen werden kann (GesRZ 1992, 284; NZ 1994, 217; Umfahrer, GmbH6 Rz 524). Ausnahmen sind im folgenden Abs 2 enthalten (EvBl 1981/72; Umfahrer, GmbH6 Rz 527). Zu zählen sind nach der dispositiven Vorschrift die abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung wirkt sich nicht aus; die nach § 39 Abs 4 ausgeschlossenen Stimmen zählen nicht mit. Es kommt nur auf die abgegebenen Stimmen an. Über die Zuteilung der Stimmen siehe § 39 Abs 2. Es kann somit ein Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden, deren Träger eine Minderheit nach der Beteiligung sind. – Siehe Nitsche, Grenzen satzungsändernder Mehrheitsbeschlüsse im Recht der GmbH, GedS Schönherr 217; Thöni, Unwirksame GmbH-Gesellschafterbeschlüsse, GesRZ 1996, 137; Umfahrer, Formfragen bei Abänderung des GmbH-Vertrages, ecolex 1996, 99; Bachner, Anmerkungen zur Übernahme der vereinfachten Kapitalherabsetzung in das GmbH-Recht, GesRZ 1998, 2; Schaschl, Gestaltung des Stimmrechtes im GmbH-Gesellschaftsvertrag, NZ 1998, 65; Bydlinski, Der so genannte „Missbrauch“ unbeschränkter Vertretungsrec...