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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 49 Form des Abänderungsbeschlusses

Einleitung

1

Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist jede Abänderung seines Wortlauts, gleichgültig ob es sich um formelle oder materielle Satzungsbestandteile handelt oder ob tatsächlich eine inhaltliche Änderung herbeigeführt wird oder nicht (Umfahrer, GmbH6 Rz 513). Auch die Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag, die an der bisherigen Regelung nichts ändert, ist ebenso eine Vertragsänderung wie die Beseitigung überholter Bestimmungen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 49 Rz 4a). Die § 49 ff haben Beschlussfassungen der Gesellschafter im Auge, die die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Verfassung der Gesellschaft nicht nur materiell, sondern auch formell abändern (RdW 1999, 597). Nach hA ist jede Wortlautänderung der Satzung nur im Rahmen der § 49 ff möglich (Reich-Rohrwig 423; Koppensteiner/Rüffler Rz 7 mwN). – Siehe Brunner, Surrogatskapital in Form von Genußrechten an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Rahmen einer Einbringung, NZ 1998, 257; Bachner, Anmerkungen zur Übernahme der vereinfachten Kapitalherabsetzung in das GmbH-Recht, GesRZ 1998, 2; Wenger, Ergebnisabführungsvertrag im Gesellschaftsrecht, RW...

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