GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 48 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
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Gesellschafter, deren Stammeinlagen allein oder gemeinsam zumindest 1/10 des Stammkapitals betragen oder den Nennbetrag von 700.000 € erreichen, können Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschafter (dazu Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 48 Rz 3a und 16) geltend machen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Verfolgung dieser Ansprüche durch Gesellschafterbeschluss bereits abgelehnt hat oder es zu keiner Beschlussfassung gekommen ist, obwohl die Minderheitsgesellschafter die Aufnahme eines diesbezüglichen Tagesordnungspunkts gem § 38 Abs 3 rechtzeitig verlangt haben. Dieses Recht kann im Gesellschaftsvertrag auch Gesellschaftern mit geringerer Beteiligung zugestanden werden; eine Erhöhung der notwendigen Mindestbeteiligung ist unzulässig. Abs 1 setzt also einen auf die § 10, 25, 27 oder 33 gestützten Ersatzanspruch gegen Geschäftsführer (Stellvertreter) oder gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats voraus. Abs 1 ist auch auf Mitglieder eines fakultativen Organs (Beirat) entsprechend anzuwenden (Koppensteiner/Rüffler Rz 3). Abs 1 ist nicht anwendbar, wenn feststeht, dass der Gesellschaft kein Anspruc...