GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 47 Revisionsbericht
1
Der Bericht ist schriftlich zu erstatten. Sein Inhalt ist durch den Gegenstand der Prüfung vorgegeben (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 47 Rz 1). Sind mehrere Revisoren bestellt und halten sie es für angezeigt oder sind sie uneinig, können auch mehrere Berichte gemacht werden. Es müssen sowohl für die Billigung wie für die Bemängelungen Gründe angeführt werden (siehe auch § 273 UGB). Insbesondere wird darauf einzugehen sein, ob die Bewertungen in der Bilanz gesetzmäßig und nach kaufmännischen Grundsätzen gemacht worden sind (dazu Grünwald, ecolex 1992, 24). Der Bericht ist ohne Verzug zu machen, was mit zu den Pflichten der Revisoren gehört. Er ist den Geschäftsführern und dem Aufsichtsrat als Kollegium mitzuteilen. Das Recht auf Einsicht gibt das Gesetz in Abs 2 lediglich den Antragstellern, nicht auch den anderen Gesellschaftern. Die Unterlassung des Berichts sowie die ungerechtfertigte Verzögerung machen die Revisoren ersatzpflichtig. Man könnte auch an Ordnungsstrafen durch das Gericht denken (§§ 43, 79, 80 AußStrG). Eine Klage auf Berichterstattung wird kaum zweckmäßig sein.
2
Das Gesetz setzt keine Maximalfrist für die Dauer der Revision. Dem Zweck entsprechend wird die Revision...