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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Dokumentvorschau
Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 46 Rechte und Vergütung der Revisoren

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Die Revisoren sind die vom Gericht bestellten. Sie sind keine Organe des Gerichts. Sie unterstehen aber auch nicht den Organen der Gesellschaft und haben von ihnen keine Weisungen entgegenzunehmen. Beschwerden über die Verhinderung ihrer Tätigkeit sind an das bestellende Gericht zu richten. Sie stehen auch in keinem Rechtsverhältnis zur antragstellenden Minderheit. Sie haften nach § 1299 ABGB und nach § 45 Abs 6 GmbHG. Die Frage ist allerdings, wem diese Haftung gilt, der Gesellschaft oder der Minderheit oder beiden. Richtigerweise gilt sie beiden, ohne Rücksicht auf die Kostenverteilung nach § 47 Abs 4. Sie haften ebenso nach § 1295 ABGB der Gesellschaft und der Minderheit, nicht aber allen Gesellschaftern. Die § 25, 33 gelten für die Revisoren nicht. Das privatrechtliche Verhältnis ist das eines Werkvertrags. Das Gericht allein kann die Revisoren abberufen, wobei auf Beschwerden sowohl der Gesellschaft wie der antragstellenden Minderheit zu hören sein wird. Das Gesetz trifft keine Vorkehrungen für den Fall von Meinungsverschiedenheiten unter den Revisoren. Sie werden beim bestellenden Gericht auszutragen sein. Die Revisoren sind zu keiner Vertretungshandlung für die Gesellschaft...

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